Aero-Club gewinnt Berufungsverfahren: EDRX bald wieder mit längeren Start- und Landebahnen
Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat am 22. Februar 2024 das Urteil im Berufungsverfahren des Aero-Club Bexbach e. V. gegen den Niederbexbacher Landwirt verkündet, der 2021 dem Verein sein 3 m breites Grundstück gekündigt hatte, das quer über die beiden Start- und Landebahnen des Flugplatzes verläuft. Dadurch wurden die beiden Pisten auf etwa die Hälfte ihrer Längen verkürzt und der Flugbetrieb massiv behindert und gefährdet. Hier die wesentlichen Punkte des Urteils:
- Der Landwirt wurde verurteilt, die Nutzung des Grundstücks durch den Verein zu dulden und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Duldungsverpflichtung und die Nutzung des Grundstücks für den Flugbetrieb unmöglich machen oder beeinträchtigen. Außerdem hat er ergriffene Maßnahmen dieser Art zu beseitigen.
- Außerdem wurde er verurteilt, die Nutzung aller Vereinsgrundstücke zu unterlassen, die er trotz der Kündigung seines Grundstücks weiterhin bewirtschaftet hatte.
- Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Für das Berufungsgericht war maßgeblich, dass in den 1960er Jahren als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebszulassung für den Flugplatz durch die Luftfahrtbehörde alle Grundstückseigentümer, so auch sein Vater als damaliger Eigentümer des Grundstücks, der Nutzung ihrer Grundstücke als Teil des Flugplatzes zugestimmt haben. Die Betriebsgenehmigung habe seitdem Bestandskraft. Dem Verein stehe daher ein vertraglicher Anspruch auf Nutzung des Grundstücks für den Flugbetrieb zu.
Im vorliegenden Fall war damals vereinbart worden, dass der Verein für die Nutzung dieses schmalen Grundstücks (ca. 300 qm) dem Landwirt eine Reihe von Vereinsgrundstücken außerhalb des Flugplatzgeländes (von insgesamt ca. 9.800 qm) unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlässt. Diese Nutzungsvereinbarung gelte für die Dauer der Betriebsgenehmigung des Flugplatzes und sei nicht kündbar, auch nicht für einzelne von ihr umfasste Grundstücke. Der Verein habe im Vertrauen darauf erhebliche wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht für das Grundstück des Landwirts sei nicht gegeben. Denn sonst wäre der Betrieb des gesamten Flugplatzes abhängig von dem Fortbestand der Nutzungsvereinbarung über das Flurstück, wenn sie einseitig und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgekündigt werden könnte.
Vorstand und Mitglieder des Vereins hoffen, in wenigen Wochen den Flugbetrieb auf den ungekürzten Start- und Landebahnen wieder voll aufnehmen zu können